Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung als Rückkehrer beantragen
Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind.
Personen, die als Rückkehrer und Rückkehrerinnen wahlberechtigt sind, werden aber von der Gemeinde nicht automatisch eingetragen. Sie müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Voraussetzungen
noch keine drei Monate Ihren Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben,
Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie
- aus dem Wahlgebiet weggezogen sind oder
- Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und
aus dem Wahlgebiet weggezogen sind oder
Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und
innerhalb von drei Jahren wieder ins Wahlgebiet zurückkehren und Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.
aus dem Wahlgebiet weggezogen sind oder
Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und
bei den Gemeindewahlen (Wahl zum Gemeinderat, Ortschaftsrat, Bürgermeister): die Stadt beziehungsweise Gemeinde,
bei den Kreistagwahlen: der ganze Landkreis
bei der Regionalwahl: das gesamte Gebiet des Verbands Region Stuttgart (Stadt Stuttgart und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis)
Ablauf
Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die den Antrag nicht selbst ausfüllen und abgeben können, zum Beispiel wegen einer Behinderung, können sich von einer anderen Person helfen lassen.
Hinweis:Teilweise stellen die Gemeinden Antragsformulare zur Verfügung, je nach Angebot der Gemeinde auch als Download im Internet.
Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen.
Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sieschnellstmöglich benachrichtigt.
Fristen
Sie können den Antrag bis spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.
Bearbeitungsdauer
Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Zeitpunkt Ihres Wegzugs oder der Verlegung Ihres Hauptwohnsitzes aus dem Wahlgebiet sowie
Ihr Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt
Gebühren
keine
Zuständigkeit
die Stadt oder Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung haben
Bei mehreren Wohnungen ist Ihre Hauptwohnung ausschlaggebend.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung Ihres Antrags können Sie bei der Gemeinde Widerspruch erheben.
Sonstiges
Erfüllen Sie die Voraussetzungen als Rückkehrer oder Rückkehrerin, ziehen aber erst nach Ablauf der Antragsfrist (21 Tage vor der Wahl) in das Wahlgebiet zurück, können Sie bei der Gemeinde einen Wahlschein beantragen.
Freigabevermerk
30.10.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
