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Rathaus

Dienstleistungen

Wählerverzeichnis (Bürgermeisterwahl) - Eintragung als Rückkehrer beantragen

Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürgerinnen und Bürger eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind.

Personen, die als Rückkehrerinnen und Rückkehrer wahlberechtigt sind, werden aber von der Gemeinde nicht automatisch eingetragen. Sie müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Voraussetzungen

  • noch keine drei Monate Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und Ihr Wahlrecht verloren hatten, weil Sie

    • aus der Gemeinde weggezogen waren oder
    • Ihren Hauptwohnsitz verlegt hatten, und

  • aus der Gemeinde weggezogen waren oder

  • Ihren Hauptwohnsitz verlegt hatten, und

  • innerhalb von drei Jahren wieder in die Gemeinde zurückkehren und Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.

  • aus der Gemeinde weggezogen waren oder

  • Ihren Hauptwohnsitz verlegt hatten, und

Ablauf

Teilweise stellen die Gemeinden Antragsformulare zur Verfügung, je

nach Angebot der Gemeinde auch als Download im Internet.

Fristen

Sie können den Antrag bis spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.

Bearbeitungsdauer

Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • in den meisten Fällen: keine, da Sie in die gleiche Gemeinde zurückkehren

  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel Nachweise über

    • den Zeitpunkt Ihres Wegzugs oder Ihrer Verlegung des Hauptwohnsitzes aus der Gemeinde sowie
    • Ihr Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt

  • den Zeitpunkt Ihres Wegzugs oder Ihrer Verlegung des Hauptwohnsitzes aus der Gemeinde sowie

  • Ihr Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt

  • den Zeitpunkt Ihres Wegzugs oder Ihrer Verlegung des Hauptwohnsitzes aus der Gemeinde sowie

  • Ihr Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt

Gebühren

keine

Zuständigkeit

die Stadt oder die Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

Rechtsgrundlage

§ 3 Absatz 2 und 3 Kommunalwahlordnung (Führung des Wählerverzeichnisses)

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung Ihres Antrags können Sie bei der Gemeinde Widerspruch erheben.

Sonstiges

keine

Freigabevermerk

01.07.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Berglen
07195 9757-0gemeinde(@)berglen.de07195 9757-59
Bürgerbüro
07195 975711buergerbuero(@)berglen.de

Zugehörige Lebenslagen

Bürgermeisterwahlen
Wahlen und Bürgerbeteiligung
Kommunalwahlen
Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)
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