Wählerverzeichnis (Bürgermeisterwahl) - Eintragung als Rückkehrer beantragen
Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürgerinnen und Bürger eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind.
Personen, die als Rückkehrerinnen und Rückkehrer wahlberechtigt sind, werden aber von der Gemeinde nicht automatisch eingetragen. Sie müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Voraussetzungen
noch keine drei Monate Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und Ihr Wahlrecht verloren hatten, weil Sie
- aus der Gemeinde weggezogen waren oder
- Ihren Hauptwohnsitz verlegt hatten, und
aus der Gemeinde weggezogen waren oder
Ihren Hauptwohnsitz verlegt hatten, und
innerhalb von drei Jahren wieder in die Gemeinde zurückkehren und Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.
aus der Gemeinde weggezogen waren oder
Ihren Hauptwohnsitz verlegt hatten, und
Ablauf
Teilweise stellen die Gemeinden Antragsformulare zur Verfügung, je
nach Angebot der Gemeinde auch als Download im Internet.
Fristen
Sie können den Antrag bis spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.
Bearbeitungsdauer
Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
in den meisten Fällen: keine, da Sie in die gleiche Gemeinde zurückkehren
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel Nachweise über
- den Zeitpunkt Ihres Wegzugs oder Ihrer Verlegung des Hauptwohnsitzes aus der Gemeinde sowie
- Ihr Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt
den Zeitpunkt Ihres Wegzugs oder Ihrer Verlegung des Hauptwohnsitzes aus der Gemeinde sowie
Ihr Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt
den Zeitpunkt Ihres Wegzugs oder Ihrer Verlegung des Hauptwohnsitzes aus der Gemeinde sowie
Ihr Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt
Gebühren
keine
Zuständigkeit
die Stadt oder die Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Rechtsgrundlage
§ 3 Absatz 2 und 3 Kommunalwahlordnung (Führung des Wählerverzeichnisses)
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung Ihres Antrags können Sie bei der Gemeinde Widerspruch erheben.
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
01.07.2026 Innenministerium Baden-Württemberg
