Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Berglen
Seitenbereiche
Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden
Rathaus

Dienstleistungen

Geburt in öffentlicher oder privater Klinik oder Einrichtung dem Standesamt melden

Sie haben Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, bekommen?

Dann meldet der Träger der Einrichtung die Geburt direkt beim Standesamt.

Hinweis: Die Eltern und andere Personen, die bei der Geburt dabei waren oder von der Geburt wissen, haben auch das Recht, die Geburt anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.

Voraussetzungen

Sie haben Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung geboren, in der Geburtshilfe geleistet wird.

Ablauf

Sie müssen dem Krankenhaus die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlichen Unterlagen aushändigen.

Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie, wenn die Namen des Kindes schon feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung.

Fristen

innerhalb einer Woche nach der Geburt

Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme über die Geburt

  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)

  • wenn die Eltern verheiratet sind: zusätzlich

    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
    • Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder

  • Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern

  • wenn die Mutter ledig ist: zusätzlich

    • Geburtsurkunde der Mutter

  • Geburtsurkunde der Mutter

  • wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist: zusätzlich

    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
    • Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder

  • Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde

  • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: zusätzlich

    • beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
    • beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
    • bei einem ledigen Vater: Geburtsurkunde
    • bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: Geburtsurkunde und Eheurkunde (und gegebenenfalls Scheidungsurteil) oder Eheregisterauszug

  • beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters

  • beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter

  • bei einem ledigen Vater: Geburtsurkunde

  • bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: Geburtsurkunde und Eheurkunde (und gegebenenfalls Scheidungsurteil) oder Eheregisterauszug

  • bei ausländischen Eltern: zusätzlich

    • Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen

  • Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder

  • Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder

  • Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde

  • beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters

  • beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter

  • bei einem ledigen Vater: Geburtsurkunde

  • bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: Geburtsurkunde und Eheurkunde (und gegebenenfalls Scheidungsurteil) oder Eheregisterauszug

Gebühren

  • Elterngeld,

  • Kindergeld und

  • Mutterschaftsgeld.

Zuständigkeit

das Standesamt des Geburtsortes des Kindes

Bezugsort

Die Geburt eines Kindes ist anzuzeigen beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist. Geben Sie daher diesen Ort ein.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

keiner

Sonstiges

Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

Haben Sie eine Geburtsurkunde verloren oder brauchen Sie einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister?
Diese müssen Sie kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

12.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Berglen
07195 9757-0gemeinde(@)berglen.de07195 9757-59
Bürgerbüro
07195 975711buergerbuero(@)berglen.de

Zugehörige Lebenslagen

Bestattung von Fehl- und Totgeburten
Sterbefall
Nach der Geburt
Geburt
Geburt
Zur Leistungen Übersicht