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Geburt im Ausland - Aufnahme in das deutsche Geburtenregister beantragen

Eine Geburt im Ausland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in das deutsche Geburtenregister eintragen lassen.

Das ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Geburtsurkunde benötigen.

Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Geburten im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen.
Als Nachweis der Geburt gelten auch ausländische Geburtsurkunden.

Voraussetzungen

  • besitzt die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit oder

  • ist asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder

  • ist ausländischer Flüchtling und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.

  • die betroffene Person,

  • die Eltern dieser Person,

  • die Kinder dieser Person oder

  • der Ehemann oder die Ehefrau beziehungsweise Lebenspartner oder Lebenspartnerin.

Ablauf

Sie können die Eintragung persönlich oder schriftlich beantragen.

Sind Sie als antragsberechtigte Person aus wichtigen Gründen verhindert,können Sie sich mit Vollmacht vertreten lassen.

Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin trägt die Geburt ins Geburtenregister ein.
Sollte die Beurkundung nicht möglich sein, werden Sie umgehend informiert.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Fallkonstellation können weitere Unterlagen notwendig sein. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Gebühren

Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, beispielsweise für Apostillen oder Dolmetscherleistungen.

Zuständigkeit

  • das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland geborenen Person

  • ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person

  • ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

Sonstiges

keine

Freigabevermerk

25.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Berglen
07195 9757-0gemeinde(@)berglen.de07195 9757-59
Bürgerbüro
07195 975711buergerbuero(@)berglen.de

Zugehörige Lebenslagen

Nach der Geburt
Geburt
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