Führungszeugnis (erweitert) beantragen
Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob die in ihm bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht.
Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:
- das Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke (zum Beispiel zur Vorlage beim Arbeitgeber) und
- das Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde.
Vor allem, wenn Sie beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeiten wollen, zum Beispiel als Erzieher(in), Lehrer(in), Schulbusfahrer(in), Bademeister(in) oder Sporttrainer(in), müssen Sie auf Verlangen ein "erweitertes Führungszeugnis" vorlegen.
Der Inhalt eines Führungszeugnisses stammt aus dem Bundeszentralregister.
Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise
- strafgerichtliche Verurteilungen,
- bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder
- gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen worden ist.
Es werden aber nicht alle Eintragungen im Bundeszentralregister in das Führungszeugnis aufgenommen.
Den Inhalt von Führungszeugnissen bestimmt § 32 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).
Darüber hinaus regeln die §§ 33, 34 BZRG, dass Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, wenn keine Ausnahme nach § 33 Absatz 2 BZRG vorliegt.
Bei "erweiterten" Führungszeugnissen gelten diese Privilegierungen nur teilweise beziehungsweise eingeschränkt. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen, die wegen Sexualdelikten oder sonstigen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen besonders relevanten Straftatbeständen verurteilt worden sind, in engen Kontakt mit Minderjährigen kommen.
Voraussetzungen
dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder
es benötigt wird für eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine sonstige Tätigkeit, die in vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Ablauf
Über das Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz. Für die Online-Beantragung benötigen Sie:
- Ihren Personalausweis, Ihre eID-Karte oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
- die kostenlose "AusweisApp" des Bundes zum Auslesen des Ausweises,
- ein geeignetes Smartphone oder einen Computer und ein Kartenlesegerät,
- Ihre sechsstelligeAusweis-PIN,
- eventuell hochzuladende Dokumente nebst digitalem Erfassungsgerät,
- in bestimmten Fällen einen Drucker und
- eine Kreditkarte zur Begleichung der Gebühr.
Ihren Personalausweis, Ihre eID-Karte oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
die kostenlose "AusweisApp" des Bundes zum Auslesen des Ausweises,
ein geeignetes Smartphone oder einen Computer und ein Kartenlesegerät,
Ihre sechsstelligeAusweis-PIN,
eventuell hochzuladende Dokumente nebst digitalem Erfassungsgerät,
in bestimmten Fällen einen Drucker und
eine Kreditkarte zur Begleichung der Gebühr.
Ihren Personalausweis, Ihre eID-Karte oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
die kostenlose "AusweisApp" des Bundes zum Auslesen des Ausweises,
ein geeignetes Smartphone oder einen Computer und ein Kartenlesegerät,
Ihre sechsstelligeAusweis-PIN,
eventuell hochzuladende Dokumente nebst digitalem Erfassungsgerät,
in bestimmten Fällen einen Drucker und
eine Kreditkarte zur Begleichung der Gebühr.
Fristen
Für die Antragstellung: keine
Bearbeitungsdauer
In der Regel etwa ein bis zwei Wochen. Insbesondere bei hohem Antragsaufkommen kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Ihrem Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses müssen Sie eine schriftliche Aufforderung der Person beifügen, die das erweiterte Führungszeugnis von Ihnen verlangt.
Darin muss die Person zudem bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen. Darüber hinaus beachten Sie die Hinweise zum Verfahrensablauf.
Gebühren
in der Regel: EUR 13,00.
Ausnahmen können Sie dem Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz entnehmen. Sie können es auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz abrufen.
Zuständigkeit
Beachten Sie hierzu die Hinweise zum Verfahrensablauf.
Rechtsgrundlage
§ 30 Antrag
§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
§ 30c Elektronische Antragstellung
§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz finden Sie weitergehende Informationen zum (erweiterten) Führungszeugnis und zum Bundeszentralregister. Dort finden Sie auch die Broschüre "Führungszeugnis online beantragen" sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Führungszeugnis.
Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen auch ohne deren Mitwirkung erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen.
Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.
Freigabevermerk
19.09.2025 Justizministerium Baden-Württemberg
