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Dienstleistungen

Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden

Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.

Voraussetzungen

  • die ihrem Wesen nach keine Vornamen sindwie zum Beispiel Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen oder

  • die das Kindeswohl beeinträchtigen.

Ablauf

Geben Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes der Geburtseinrichtung bekannt. Diese leitet die Informationen im Zuge der Anzeige der Geburt dem Standesamt weiter.
Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.

Wenn Sie eine Hausgeburt dem Standesamt melden, teilen Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen direkt dem Standesamt mit.

Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde des Kindes aus.

Fristen

Steht der Name bei der Geburt noch nicht fest, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats nachträglich bekannt geben.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Gebühren

für die Namenserklärung: keine

Zuständigkeit

für die Beurkundung: das Standesamt des Geburtsortes des Kindes

Rechtsgrundlage

  • § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen

  • § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge

  • § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge

  • § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

  • § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern

  • § 1617e Einbennenung, Rückbenennung

  • § 1617f Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen

  • § 1617g Geburtsname nach friesischer Tradition

  • § 1617h Geburtsname nach dänischer Tradition

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht.

Sonstiges

Treffen die Eltern, die keinen Ehenamen führen und denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung zum Geburtsnamen des Kindes, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Eltern gebildeten Doppelnamen. Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. Die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden. Ergibt sich danach ein Geburtsname des Kindes, den zumindest ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnt, so überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil. Ist nach Ablauf der vom Familiengericht gesetzten Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so behält das Kind den in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen.

Freigabevermerk

16.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Berglen
07195 9757-0gemeinde(@)berglen.de07195 9757-59
Bürgerbüro
07195 975711buergerbuero(@)berglen.de
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