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Dienstleistungen

Fischereischein beantragen

Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.

Der Fischereischein ist gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine.

Zusätzlich zum Fischereischein brauchen Sie die Erlaubnis der Person, die das Fischereirecht für das Gewässer besitzt.

Voraussetzungen

  • Sie sind zwischen 7 und 15 Jahre alt,

  • Sie haben keinen Sachkundenachweis und

  • Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis

  • Sie sind mindestens 10 Jahre alt und

  • Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.

Ablauf

Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich bei Ihrer Gemeinde beantragen.

Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Personalausweis

  • Passbild

  • Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung

Gebühren

Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest.

Zusätzlich Fischereiabgabe:

EUR 12,00 pro Jahr

Diese Abgabe entfällt für den Jugendfischereischein.

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise die Verwaltungsgemeinschaft des Hauptwohnortes

Haben Sie als Antragstellerin oder Antragsteller keinen Hauptwohnsitz im Land, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk die Fischerei ausgeübt werden soll.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Wohnort oder den Ort an, in dem Sie die Fischerei ausüben wollen.

Hinweis: In einigen Fällen kann es sein, dass das Verwaltungsverfahren nicht von der Wohnortgemeinde, sondern von einer anderen Gemeinde im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft abgewickelt wird, die noch nicht im Behördenwegweiser eingepflegt ist.
Wir bemühen uns, auch die Verwaltungsgemeinschaften und deren Zuständigkeiten nach und nach in den Behördenwegweiser aufzunehmen.

Rechtsgrundlage

  • § 31Fischereischein

  • § 32 Jugendfischereischein

  • § 33 Versagungsgründe

  • § 35 Zuständigkeit

  • § 36 Fischereiabgabe

  • § 14 Sachkundenachweis

  • § 15 Fischereiprüfung

  • § 16 Vorbereitungslehrgang

  • § 17 Durchführung der Fischerprüfung

Rechtsbehelf

kein

Sonstiges

Sie müssen den Fischereischein beim Fischen bei sich haben.

Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.

Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis für vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Fischereischein.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

16.10.2025 Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Berglen
07195 9757-0gemeinde(@)berglen.de07195 9757-59
Bürgerbüro
07195 975711buergerbuero(@)berglen.de

Zugehörige Lebenslagen

Fischerei und Jagd
Tierhaltung, Tierschutz, Fischerei und Jagd
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