Einzugstermin bestätigen (Wohnungsgeberbescheinigung)
Wer eine neue Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Wenn man nicht in eine eigene Wohnung einzieht, ist eine Wohnungsgeberbescheinigung notwendig. Sonst ist eine Anmeldung nicht möglich.
Voraussetzungen
Sie sind Wohnungsgeber des neuen Wohnsitzes.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich und nicht nur zum Schein zur Benutzung überlässt.
Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet.
Wohnungsgeber kann auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein, zum Beispiel Hausverwaltungen.
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.
Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.
Beziehen Sie als Eigentümer oder Eigentümerin selbst die Wohnung oder das Haus, geben Sie eine Eigenerklärung für sich ab.
Ablauf
Ihr Name und Ihre Anschrift als Wohnungsgeber oder wenn Sie nicht Eigentümer sind, auch den Namen des Eigentümers,
Einzugsdatum
Anschrift der Wohnung, in die eingezogen wird, sowie
Namen der meldepflichtigen Personen.
Fristen
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug.
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Gebühren
Keine
Zuständigkeit
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des neuen Wohnortes oder
die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für diese Wohnortgemeinde erfüllt.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Kein
Sonstiges
Die Meldebehörde kann gegebenenfalls weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen.
Vertiefende Informationen
Meldewesen auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern
(Anmerkung der Landesredaktion: Unter "Erforderliche Unterlagen" erwähnen)
Freigabevermerk
07.11.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
