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Wählerverzeichnis (Bundestagswahl) - Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen beantragen

Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

Sein Wahlrecht ausüben kann in der Regel nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Im Ausland lebende Deutsche, die bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

Voraussetzungen

  • Sie sind 42 Tage vor der Bundestagswahl bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet.

  • Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bundestagswahl aus.

  • am Wahltag 18 Jahre alt oder älter sind und

  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und

  • entweder nachdem sie 14 Jahre alt geworden sind, mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung gehabt oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder

  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Ablauf

  • der Bundeswahlleiterin,

  • den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland und

  • den Kreiswahlleitern.

Fristen

Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

keine

Gebühren

Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.

Zuständigkeit

Die Gemeinde, in der Sie vor Ihrem Fortzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist, also in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, Einspruch einlegen.

  • Der Einspruch kann schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) erfolgen.

  • Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist.

  • Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl.

Sonstiges

Es besteht die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einzusehen.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

11.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Berglen
07195 9757-0gemeinde(@)berglen.de07195 9757-59
Bürgerbüro
07195 975711buergerbuero(@)berglen.de

Zugehörige Lebenslagen

Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)
Wahlen und Bürgerbeteiligung
Bundestagswahl
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