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Gewerbe anmelden

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie

  • einen Betrieb neu errichten,
  • eine Zweigniederlassung neu errichten,
  • eine unselbständige Zweigstelle neu errichten,
  • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
  • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
  • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (ab 1. November 2025 ist eine Abmeldung des Betriebs bei der bisher zuständigen Behörde nicht mehr erforderlich).

Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe (unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Verwaltung eigenen Vermögens

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Voraussetzungen

  • natürliche oder

  • juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

  • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,

  • bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter,

  • bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen,

  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.

Ablauf

  • Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular „Gewerbe-Anmeldung“ (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular "GewA 1" liegt bei der für die Anmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.

  • Sie können Ihr Gewerbe auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner anmelden.

Fristen

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Bearbeitungsdauer

  • Bei persönlicher Vorsprache: sofort

  • Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von drei Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung)

  • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren)

  • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug

Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte

Rechtsgrundlage

  • § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung

  • § 14 Anzeigepflicht

  • § 15 Empfangsbescheinigung

  • § 6b Absatz 1 GewOund§ 71a ff. LVwVfGin Verbindung mit§§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW)(Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)

Rechtsbehelf

kein

Sonstiges

In manchen Fällen müssen Sie weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Zusätzliche Besonderheiten gelten bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben.

Soweit Sie ab 1. Januar 2026 ein Gaststättengewerbe anzeigen, beachten Sie bitte die ergänzenden Informationen im Factsheet Landesgaststättengesetz für Gastgewerbetreibende.

Bei einer persönlichen Vorsprache kann eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Vertiefende Informationen

Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

Was ist ein Gewerbe:

Gewerbe ist jede auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Kein Gewerbe sind insbesondere freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel eines Mietshauses) sowie generell verbotene beziehungsweise sozial unwertige Tätigkeiten (zum Beispiel illegales Glücksspiel). Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.

Freigabevermerk

22.12.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Berglen
07195 9757-0gemeinde(@)berglen.de07195 9757-59
Bürgerbüro
07195 975711buergerbuero(@)berglen.de

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