eID-Karte als europäische Bürgerin oder europäischer Bürger beantragen
Die eID-Karte ist eine Chipkarte, mit der Sie Ihre Identität elektronisch nachweisen können. Mit der eID-Karte können Sie sich online ausweisen und zum Beispiel Behördengänge oder Geschäftliches digital erledigen.
Die deutsche eID-Karte können Sie als Bürgerin oder Bürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie Islands, Liechtensteins oder Norwegens (Europäischer Wirtschaftsraum) erhalten – unabhängig davon, ob Sie in Deutschland leben oder nicht.
Die Online-Ausweisfunktion der eID-Karte bietet Ihnen als Bürgerin oder Bürger dieser Staaten die gleiche elektronische Funktion wie der deutsche elektronische Personalausweis oder der elektronische Aufenthaltstitel in Deutschland. Sie können die eID-Karte unabhängig davon beantragen, ob Ihr Heimatstaat über ein eID-System verfügt oder nicht.
Wenn Sie die eID-Karte verwenden, können Sie jeweils selbst entscheiden und kontrollieren, ob und wem Sie persönliche Daten digital übermitteln.
Gültigkeit der eID-Karte: 10 Jahre
Voraussetzungen
mindestens 16 Jahre alt und
Bürgerin oder Bürger eines anderen Staates der Europäischen Union oder
Bürgerin oder Bürger eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums.
Ablauf
Fristen
Empfehlung: Beantragen Sie eine neue eID-Karte zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit.
Bearbeitungsdauer
etwa drei bis sechs Wochen
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
ID-Karte (Personalausweis), Pass oder ein anderes, von Ihrem Heimatstaat ausgestelltes und gültiges Identitätsdokument
Wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, ist ein anderer Nachweis Ihres Wohnsitzes erforderlich. Die nötigen Unterlagen erfragen Sie bei der zuständigen Auslandsvertretung.
Wenn Sie nach Deutschland gezogen und noch nicht angemeldet sind, müssen Sie sich zunächst bei einer deutschen Meldebehörde (in der Regel: Bürgeramt) anmelden. Welche Unterlagen für die Anmeldung nötig sind, können Sie bei Ihrer Meldebehörde erfragen.
Gebühren
Ausstellung der eID-Karte: EUR 37,00
für den optionalen Direktversand: 15,00EUR
bei Versand des PIN-Briefes ins Ausland: jeweilige Auslagen
Zuständigkeit
die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
die Verwaltungsgemeinschaften,welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.
Rechtsgrundlage
§ 8 Ausstellung der eID-Karte
§ 20 Pflichten des Karteninhabers
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage
Sonstiges
die eID-Karte vorzulegen, wenn eine Eintragung falsch ist,
die alte eID-Karte beim Empfang einer neuen eID-Karte abzugeben sowie
den Verlust der eID-Karte und ihr Wiederauffinden anzuzeigen.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg
