Frauen- und Kinderschutzhaus - Unterbringung in Anspruch nehmen
Frauen- und Kinderschutzhäuser sind rund um die Uhr erreichbare Einrichtungen. In ihnen können gewaltbetroffene Frauen mit ihren Kindern unterkommen, um Schutz und Beratung zu erhalten. In Baden-Württemberg gibt es 44 Frauen- und Kinderschutzhäuser. In ihnen arbeiten Fachkräfte, die im Umgang mit Frauen, die von ihrem Partner misshandelt werden, kompetent und erfahren sind. Die Hilfe und Unterstützung umfasst vor allem psychosoziale Beratung zur Bewältigung der Gewaltsituation.
Darüber hinaus gibt es Hilfe bei Antragstellungen wie zum Beispiel auf Bürgergeld, Unterhaltsvorschuss oder Bundeselterngeld, Hilfe im Umgang mit Behörden, rechtliche Informationen, Begleitung zu Terminen und Vermittlung weiterer Ansprechpersonen. Außerdem bieten Frauen- und Kinderschutzhäuser auch ambulante und telefonische Beratung an und können an spezialisierte Fachberatungsstellen weitervermitteln.
Voraussetzungen
unter 18 Jahre sind,
Söhne über 14 Jahre haben,
obdachlos sind oder
schwerwiegende Suchtprobleme haben.
Ablauf
ein Frauen- und Kinderschutzhaus in Ihrer Nähe
die Gemeinde-/Stadtverwaltung
die nächstgelegene Polizeidienststelle
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
keine
Gebühren
Es entstehen unterschiedlich hohe Kosten für Betreuung und Aufenthalt in einem Frauen- und Kinderschutzhaus.
Wenn Sie Sozialhilfe erhalten, übernimmt der kommunale Träger, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten, die Kosten.
Gehören Sie nicht zu diesem Personenkreis, müssen Sie selbst für die Kosten Ihres Aufenthalts aufkommen. Die Kosten können aber für einen bestimmten Zeitraum übernommen werden.
Hinweis: Sie können auch in einem Frauen- und Kinderschutzhaus eines anderen Stadt- oder Landkreises untergebracht werden.
Zuständigkeit
das nächstgelegene Frauen- und Kinderschutzhaus
Hinweis: Die Gemeinde-/Stadtverwaltung als Ortspolizeibehörde (üblicherweise das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde) kann Ihnen die Standorte nennen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
keine
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
04.12.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg
